Übersicht der Fachbegriffe
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Auflassung
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Vormerkung
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Notarander-Konto
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Baulastenverzeichnis
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Belastungsvollmacht
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Grundsteuer
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Einheitswert
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Grunderwerbssteuer
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Unbedenklichkeitsbescheinigung
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Vorkaufsrecht
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Grundbuch
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Grundbuch-Abteilungen
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Der Kaufvertrag Teil 1
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Der Kaufvertrag Teil 2
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Auflassung:
Der Begriff Auflassung kommt aus dem germanischen Recht. Beim Verkauf eines Hausgrundstückes wurde das Tor bzw. die Tür offen gelassen. So konnte jeder den neuen, zuküftigen Eigentümer sehen und besser kennenlernen.
Dieser Begriff wurde in das moderne Sachenrecht übernommen und ist heute Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland. Nach diesem ist eine Grundstücks- oder Immobilienübereignung nicht einfach nur durch einen einfachen Kaufvertrag möglich. Zusätzlich ist eine zeitgleiche Einigungserklärung zur Eigentumsübertragung, von Verkäufer und Erwerber vor einem Notar, zwingend vorgeschrieben. Diese Einigung (auch dingliche Einigung) nennt man Auflassung.
Üblicherweise wird die Auflassung mit dem Kaufvertrag vom Notar beurkundet. Diese Beurkundung ist für das Grundbuchamt, das ja die eigentliche Eigentumsübertragung vornimmt, unabdingbar.
Weiter tritt mit der Auflassungs-Beurkundung eine Bindung an die Einigung ein. Sonst könnte es ja vorkommen, daß eine der Vertragsparteien während des zeitlichen Verlaufs der Übereignung (dieser kann durchaus mehrere Wochen betragen) die ursprüngliche Einigung widerruft und die Vertragsgestaltung damit hinfällig würde.
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Vormerkung (hier nur Auflassungsvormerkung):
Der Begriff Vormerkung tangiert gleich ein ganzes Bündel von Rechten, auf die aber an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden muß. Denn - sollten sich spezielle Konstellationenen ergeben - werden diese ohnehin durch den Notar gemeinsam aufgearbeitet und abgeklärt.
Letztlich beschreibt der Begriff Vormerkung lediglich eine, im Grundbuch eingetragene Ankündigung, auf einen künftigen Rechtserwerb an einem Grundstück. In der Praxis ist dies im weitaus häufigsten Fall die Auflassungsvormerkung. Gemeint ist die Sicherung des künftigen Eigentumswechsels.
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Notaranderkonto:
Das Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto, das durch einen Notar unterhalten wird. Im Falle einer Immobilien-Übereignung kommt es häufig zu Zeitdifferenzen hinsichtlich zuvor festgeschriebener Ereignisse und daran gekoppelter Zahlungen. Damit, z.B. im Falle einer Kreditauszahlung auch wirklich gesichert ist, daß der gewährte Betrag, oder Teilbeträge davon, auch wirklich Ihrer Bestimmung gemäß Verwendung finden, wird die Regulierung einem Notar (in der Regel der beurkundende Notar), überlassen.
Dieser eröffnet ein spezielles Konto, nimmt die für die Kaufabwicklung bestimmten Gelder entgegen und haftet für deren zweckmäßige Verwendung. Die dem Notar entstehenden Kosten werden per Hebesatz pauschal abgerechnet. Dieser errechnet sich nach § 149 Kostenordnung (KostO) wie folgt:
Bis 2.500 EUR 1%
2.500 bis 10.000 EUR 0,5%
Über 10.000 EUR 0,25%
Die Verwaltung von 500.000 EUR kostet somit ca. 1.250 EUR
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Baulastenverzeichnis:
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückeigentümers gegenüber der zuständigen Baubehörde. Geregelt werden grundstücksbetroffene Angelegenheiten, die zu tun, zu dulden oder zu unterlassen sind.
Solche öffentlich-rechtlichen Lasten können neben den privatrechtlichen Belastungen, die in Abteilung zwei des Grundbuches zu finden sind, bestehen, sind dort aber - ausser in Bayern und Brandenburg - nicht aufgeührt.
Die Baulastenverzeichnisse werden von den örtlichen Baubehörden geführt, teilweise auch durch die zuständigen Katasterämter (Vermessungsämter für Liegenschaften/Grundstücke). Als Rechtsgrundlage dient die jeweilige Landesbauordnung.
Hier einige Baulasten-Beispiele: Zufahrtsflächen, Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken, Freihalteflächen für Anlagen der Gas-, Wasser-, Stromversorgung udglm..
Da die Baulastenverzeichnisse von den Notaren, im Gegensatz zu den Grundbuchdaten, meist nicht eingesehen werden, kann sich eine Einsicht lohnen. Zur Einsicht reicht bereits ein glaubhaftes, berechtigtes Interesse. Eine Eigentümer-Vollmacht ist in der Regel nicht notwendig.
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Belastungsvollmacht:
Die Definition der Belastungsvollmacht läßt sich allgemeinverständlich am besten mit einem Beispiel erklären:
Der Käufer benötigt zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen. Dieses Darlehen soll durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch, Abteilung drei, abgesichert werden. Das Grundstück gehört aber noch dem Verkäufer, der die Belastung bewilligen müsste. Dies wird er aber nur tun, wenn er sicher ist, dass der bewilligte Darlehensbetrag auch tatsächlich an ihn ausgezahlt wird.
Die finanzierende Bank aber, wird den Darlehensbetrag erst dann auszahlen, wenn dieser über das Grundbuch auch tatsächlich abgesichert ist. Ein Teufelskreis.
Um dieses Problem zu lösen, wird der Verkäufer dadurch abgesichert, dass der Käufer seine Ansprüche auf Auszahlung des Darlehensbetrages gegenüber der Bank unwiderruflich an den Verkäufer abtritt. Der Verkäufer stimmt im Gegenzug der Eintragung einer entsprechenden Grundschuld auf sein (Noch-)Eigentum zu. Ab dem Zeitpunkt der Eigentumsüberschreibung, haftet dann auch wieder der Käufer mit seinem neu erworbenen - bereits grundschuldbelasteten - Eigentum, für die von ihm beanspruchte Darlehenssumme.
Dieses gegenseitigen Vereinbarungen werden Belastungsvollmacht genannt.
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Grundsteuer:
Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer und fließt daher den Gemeinden/Städten direkt zu. Besteuert werden Grundstücke oder Teile davon (z.B. bei Eigentumswohnungen), sowie Flächen der Forst- und der Landwirtschaft.
Besteuert wird nach dem Einheitswert, der mit einem Hebesatz und der Steuer-Messzahl, multipliziert wird. Der Einheitswert und die Steuer-Messzahl werden vom Finanzamt bestimmt und dann der Kommune zur Verfügung gestellt. Diese berechnet mit dem kommunal festgesetzten Hebesatz dann den Grundsteuer-Bescheid und läßt diesen zustellen.
Beispiel: Der Einheitswert wurde mit € 75.000 bestimmt, die Steuer-Messzahl mit 3,5 von Tausend (Promille), der kommunale Hebesatz beträgt 356 von Hundert (Prozent).
Die jährliche Grundsteuer berechnet sich dann wie folgt:
75.000 x 3,5 x 356 = € 934,50 1.000 x 100
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Einheitswert:
Der Name leitet sich aus dem Bemühen ab, eine Besteuerungsgrundlage für eine ganze Reihe von Steuern zu schaffen, mit dem Ziel, die Grundlage nicht jedesmal neu bestimmen zu müssen. Ursprünglich fand der Einheitswert Anwendung auf die Vermögenssteuer, die Gewerbekapitalsteuer, die Erbschafts- und Schenkungs-Steuer, die Grunderwerbssteuer und die Grundsteuer.
Geblieben ist davon nur noch die Grundsteuer.
Nach dem Eigentümerwechsel erhält dieser vom Finanzamt einen Fragebogen, mit dem die relevanten Bewertungsgrundlagen erfasst werden. Diese Bewertungsgrundlagen (z.B.Pläne vom Baukörper, Außenanlagen, Bauart, evtl. Mieteinnahmen) werden auf Basis der Erstellungs-Kosten zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung, dem 01.01.1964, zur Ermittlung des Einheitswertes herangezogen. Das Ergebnis mündet im Einheitswertbescheid.
Dieser Einheitswertbescheid wird dem Eigentümer dann, mit Verweis auf möglichen Widerspruch innerhalb einer Frist von 4 Wochen, zugesandt. Danach wird der Bescheid dann unanfechtbar rechtskräftig.
Augfrund der eingegebenen Werte von 1964 (!), ist der Einheitswert zur Grundsteuerbestimmung praktisch immer deutlich geringer als der aktuelle Verkehrswert von Grundstück und Immobilie. Einsprüche zum Wertbescheid sind daher sehr selten.
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Grunderwerbssteuer:
Grundsätzlich fällt beim Erwerb von Grundstücken (bebaut oder unbebaut) eine Steuer an. Die Grunderwerbssteuer.
Die Steuer bemisst sich (Bemessungsgrundlage) aus allen geldwerten und sonstigen Gegenleistungen, soweit diese dem Erwerbsgeschehen zugerechnet werden können. Also aus dem Kaufpreis von Grund und Immobilie, der Makler-Courtage, den Notarkosten, Vermessungskosten, den Kosten für das Negativattest, Grundstücksbelastungen, wie z.B. Renten- oder Wohnrechte, und dergleichen mehr.
Nicht zu den Erwerbskosten gerechnet werden: Betriebseinrichtungen, Maschinen, Möbel, Inventar, Einbauküchen, eben alles, was nicht fest mit der Immobilie oder direkt mit dem Grund und Boden, verbunden ist.
Die Grunderwerbssteuer ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Sie schwankt derzeit zwischen 3,5 und 5,5% der errechneten Bemessungsgrundlage.
Zur Zeit gelten in den einzelnen Bundesländern folgende Steuersätze:
Baden-Württemberg 5,0% Bayern 3,5% Berlin 5,0% Brandenburg 5,0% Bremen 4,5% Hamburg 4,5% Hessen 5,0% Mecklenburg-Vorpommern 5,0% Niedersachsen 4,5% Nordrhein-Westfalen 5,0% Rheinland-Pfalz5,0% Saarland 5,5% Sachsen 3,5% Sachsen-Anhalt 5,0% Schleswig-Holstein 5,0% Thüringen 5,0%
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Unbedenklichkeitsbescheinigung:
Im Zuge der Kaufvertragserstellung, sind die Notare verpflichtet, eine Veräußerungsanzeige an die zuständige Grunderwerbssteuerstelle einzureichen. Nach Entrichtung der Grunderwerbssteuer, wird vom Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, ohne die das Grundbuchamt, keine Eintragungen hinsichtlich der Eigentumsveränderung, vornehmen darf.
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Vorkaufsrecht:
Vorkaufsrecht - Mieter
Grundsätzlich hat der Mieter einer Wohnung ein Vorkaufsrecht, wenn die betroffene Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll. Da Vorkaufsrechte im Grundbuch eingetragen sind, kann der Eigentümer die Wohnung nicht einfach an einen Dritten weiter veräußern, wenn dieser diese umgehend selbst nutzen möchte.
Vorkaufsrecht - Miterben
Einem Miterben steht im Falle einer Veräußerung des Gemeinschaftseigentums (Erbengemeinschaft), ein Vorkaufsrecht zu.
Vorkaufsrecht - Gemeinde/Stadt (Kommune)
Zwecks Sicherung der kommunalen Bauleitplanung, steht jeder Kommune im Falle eines Grundstücks-/Immobilien-Verkaufs, ein Vorkaufsrecht zu. Ohne Verzichtserklärung der Kommune (Negativattest), dürfen Grundbuchämter keine Änderungen im Grundbuch vornehmen, auch dann nicht, wenn das allgemeine, kommunale Vorkaufsrecht, wie üblich, nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Vorkaufsrecht - Land/Bund
Hinsichtlich der Planung von Landschafts- und Naturschutzgebieten, Eisenbahnnetzen, Stromleitungstrassen, Denkmalschutzbelangen und vieles andere mehr, stehen auch dem Land oder Bund Vorkaufsrechte zu.
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Grundbuch:
Im Grundbuch werden die Rechteinhaber von Grundstücken oder Grundstücksteilwerten jeweils aktuell erfasst und lückenlos weitergeführt. Die Aufzeichnung von Rechten an Grundstücken, basiert auf einer langen Tradition. Diese läßt sich von der Antike bis in die Gegenwart - jeweils angepasst an die herrschenden Verhältnisse - praktisch lückenlos zurückverfolgen.
In der Praxis ist jeder Immobilienerwerb immer auch verbunden mit dem Erwerb von Rechten und Pflichten an einem Grundstück. Dies gilt auch für Eigentumswohnungen. Daher ist mit jedem Immobilienerwerb auch eine entsprechende Umschreibung im Grundbuch notwendig.
Zuständig für die Grundbuchführung sind die Amtsgerichte für deren jeweiligen Bezirk. Nur in Baden-Württemberg gilt noch bis zum 31.12.2017 eine Ausnahmeregelung. Hier obliegt die Grundbuchführung teilweise den Gemeinden oder den Bezirksnotaren.
Einsicht in das Grundbuch ist bei privatem oder vermittlergstütztem Interesse nur mittels Vollmacht des jeweiligen Eigentümers möglich. Das reine Kaufinteresse an einem Grundstück oder einer Immobilie reicht für eine Einsichtnahme nicht aus!
Obwohl das Grundbuch vom Notar rechtzeitig vor der Formulierung des Kaufvertrages eingehend geprüft wird, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, dieses zuvor selbst einzusehen (Grenzverlauf, Grunddienstbarkeiten, Gemeinderechte etc.). Dazu nachstehend die Gliederung des Grundbuches.
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Grundbuch-Abteilungen
Hierin enthalten sind die genaue Größe und Lage des Grundstücks nebst Bezeichnung von Gemarkung, Flur und Flurstück. Weiter sind verzeichnet das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht und meist auch ob es sich bei den in Abteilung zwei des Grundbuches eingetragenen Gunddienstbarkeiten um das "herrschende", also begünstigte Grundstück (z.B. aktives Wegerecht) handelt (Aktivvermerk).
Grundbuch - die erste Abteilung:
Aufgeführt sind der oder die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, unter Angabe ihrer jeweiligen Anteile am Gemeinschafts- oder Gesellschafts-Verhältnis.
Grundbuch - die zweite Abteilung:
In der zweiten Abteilung findet man alle Lasten und Beschränkungen zugunsten Dritter, insoweit es siültigem Vollzug) und Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Grundstücksverwertung (z.B. Vorkaufsrecht, Testaments- und Insolvenz-Vollstreckungsvermerke). Es können auch Unterlassungen eingetragen werden (z.B. die Errichtung eines Konkurrenzbetriebes).
Grundbuch - die dritte Abteilung:
Verzeichnet werden hier die Grundpfandrechte. Als da wären: Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken, wie sie bei Bedarf z.B. die Finanzämter in einem verkürzten Verfahren eitragen lassen können, sowie Grund- und die äußerst selten vorkommenden Rentenschulden.
Grundbuch - weitere Grundbuchakten:
Insoweit im Grundbuchtext auf Urkunden verwiesen wird, gehört auch die Grundbuchakte mit den dazugehörigen Urkunden zur Einsicht.
Grundbuch - Grundschuld:
Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten und wird im Grundbuch daher in der dritten Abteilung eingetragen. Damit haftet das belastete Grundstück, gegebenenfalls samt Überbauung, für den Schuldbetrag nebst Zinsen und Nebenkosten.
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Der Kaufvertrag Teil 1
In der Praxis wird der Notar die Regelung zu folgenden Themen formulieren:
- Die Einigung von Käufer und Verkäufer über das Objekt
- die Auflassung und die Auflassungsvormerkung
- die Höhe des Kaufpreises und die Art der Zahlung
- der Übergangs-Termin von Lasten und Nutzen, also der Termin zur Besitzerlangung.
- der Zahlungstermin
- die Versicherung des Verkäufers, dass gravierende Mängel unbekannt sind
- eine Versicherung des Verkäufers über die Altlastenfreiheit des Grundtückes
- Regelungen über evtl. bestehende Mietverhältnisse
- gegebenenfalls die Bedingungen und die Gewährung einer Belastungsvollmacht
- die Einigung der Parteien über die Zahlung der Grundsteuer, wenn der Übergang von Lasten und Nutzen bereits vor der Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch erfolgt
- die Übernahme der Notar- und Grundbuchkosten.
Soweit die Gestaltung eines Standard-Kaufvertrages, der aber um jede denkbare Zusatzklausel erweitert werden kann.
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Der Kaufvertrag Teil 2
Sind z.B. für den Käufer ganz besondere Eigenschaften des Kaufobjektes wichtig, kann er sich diese im Kaufvertrag ausdrücklich zusichern lassen. Sind diese dann nicht gegeben, haftet der Verkäufer.
Ansonsten gilt: "Gekauft wie besehen!!"
Dies gilt auch dann, wenn der Käufer selbst das Objekt weder angeschaut, noch je betreten hat!!!! Auch die Einschaltung von Vermittlern (Makler, Finanzdienstleister oder Bank), schützt vor Schaden nicht, wie die hohe Anzahl vermittelter Schrott-Immobilien eindrucksvoll belegt.
Zwar sind verschwiegene, gravierende Mängel aufgrund der Versicherung des Verkäufers im Kaufvertrag grundsätzlich einklagbar, die Beweislast liegt jedoch beim Käufer. In der Regel ist der Nachweis schwierig.
Hier kann auch der Notar nicht helfen.
Der Notar deckt die rechtliche Seite ausgewogen für beide Vertragsparteien ab. Aber eine angemessene Beurteilung des beurkundeten Wertes, kann er nicht erbringen.
Darum gilt: Nie eine Immobilie erwerben, die man zuvor nicht eingehend besichtigt hat. Am besten direkt mit dem Eigentümer. In den meisten Fällen handelt es sich bei privaten Anbietern nicht um geschulte Verkäufer. Umsatzvorgaben und Leistungsdruck spielen keine Rolle. Eine vorbereitete Checkliste, Punkt für Punkt, in Ruhe gemeinsam abgearbeitet, erlauben in der Regel eine ausreichende Beurteilung.
Bei offenen Fragen einfach einen weiteren Besichtigungstermin vereinbaren und gegebenenfalls einen geeigneten Handwerker um eine Einschätzung bitten.
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